Meldepflicht öffentlicher Stellen in M-V

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des LBGG M-V und der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung M-V vom 14. Dezember 2020 (BITVO M-V) umgesetzt. Eine Novellierung des LBGG M-V ist für 2021 geplant. Die im Oktober 2016 erschienene Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet alle öffentlichen Stellen der EU-Mitgliedsstaaten zur barrierefreien Gestaltung ihrer Websites, Dokumente und mobilen Anwendungen.

Die Überwachungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist gemäß Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in Verbindung mit § 13 Absatz 5 LBGG M-V sowie § 2 BITVO M-V beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung angegliedert. Deren vorrangige Aufgabe ist die kontinuierliche, stichprobenhafte Überprüfung der Websites und mobilen Anwendungen aller öffentlichen Stellen Mecklenburg-Vorpommerns auf ihre Barrierefreiheit und die Umsetzung der Erklärung der Barrierefreiheit sowie des Feedback-Mechanismus inkl. der entsprechenden Berichterstattung an den Bund.s

Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es erforderlich, einen möglichst umfassenden und vollständigen Überblick über die von den öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern betriebenen Websites und mobilen Anwendungen zu bekommen.

Die Überwachungsstelle nimmt als fachlich zuständige oberste Landesbehörde ihr Informationsrecht war und fordert alle öffentlichen Stellen in Mecklenburg-Vorpommern zu ihrer Mitwirkung bei der Erhebung der unter die Überwachung unterfallenden öffentlichen Stellen sowie der dort betriebenen Websites und mobilen Anwendungen auf.

Dazu zählen u. a. die obersten Landesbehörden (Ministerien), die oberen Landesbehörden, die unteren Landesbehörden, die kommunalen Verwaltungen (Landkreise, Gemeinden und Ämter), Gerichte und Staatsanwaltschaften (sofern sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen), die Universitäten und Fachhochschulen, aber auch die Museen und Theater. Erfasst sind auch Beliehene, die hoheitliche Tätigkeiten ausüben und mittels Websites bzw. mobilen Anwendungen Auskünfte über ihre öffentlich-rechtliche Tätigkeiten geben, nicht aber Schulen, Kindergärten und Kinderkrippen, sofern es sich bei ihnen nicht um Inhalte handelt, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen ( § 13 Absatz 4 LBGG).